Vereinssatzung

Satzung der Kindertagesstätte Wichtelhaus e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Kindertagesstätte Wichtelhaus e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 58455 Witten-Heven.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung von Kindern, insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.
  3. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Erziehern, Mitarbeitern und Freunden dieser erziehenden Einrichtung,
    er arbeitet ohne politische oder konfessionelle Bindung.
  4. Das Bestehen des Vereins ist in der Dauer abhängig von dem erkennbaren öffentlichen Interesse, das sich in Bedarf und Nachfrage an Tagesstättenplätze für Kinder äußert. Mit dem nachhaltigen Ausbleiben dieser Kriterien hat der Verein die Auflösung zu beschließen.


§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und ggf. juristische) Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Stimmberechtigt sind die erziehungsberechtigten Vereinsmitglieder, deren Kinder in der Tageseinrichtung betreut werden, sowie die Vorstandsmitglieder des Vereins. Die anderen Mitglieder haben beratende Funktion.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
  5. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen. Anträge auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interesse des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter der Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch anderen Vereinsorganen angehören, sowie nicht hauptamtlich Angestellte des Vereins sein dürfen.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
    • Satzungsänderungen
    • Auflösungen des Vereins
    • Kindergartenordnung
    • den jährlichen Vereinshaushalt
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  8. Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht zwingend das Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


§ 6 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart. Mindestens eines der Vorstandsmitglieder muss aus den Reihen der erziehungsberechtigten Vereinsmitglieder, deren Kinder in der Tageseinrichtung betreut werden, stammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Für die Abwahl eines oder sämtlicher Vorstandsmitglieder außerhalb der regelmäßigen Amtszeit, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher Grund ist besondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  8. Pädagogische Mitarbeiter der Kindertagesstätte dürfen keine Vorstandsämter bekleiden.


§ 8 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾-Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
  2. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer ¾-Mehrheit aller Vereinsmitglieder.


§ 9 Beiträge

  1. Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8 der Satzung). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
  2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge muss so bemessen sein, dass damit der Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder des Vereins ausreichend finanziert wird, unter Berücksichtigung der Richtlinien und der Betriebskostenverordnung zur Gewährung von Zuschüssen in der jeweils gültigen Fassung.


§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der ¾-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlsfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.